Allgemeine Geschäftsbedingungen / Lieferbedingungen 09/2003
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I. Gültigkeit, Anwendung
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen des Lieferers.
Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, soweit sie vom Lieferer ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
II. Angebot
Angebote sind bis zur Annahme freibleibend. Wird das Angebot aufgrund von Unterlagen des Auftraggebers (Abbildungen und Zeichnungen einschließlich Maßangaben) erstellt, so sind diese Unterlagen nur verbindlich, wenn im Angebot auf sie Bezug genommen wird. Das Eigentums- und Urheberrecht an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer vor. Sie dürfen Dritten ohne Zustimmung des Lieferers nicht zugänglich gemacht werden.
III. Umfang der Lieferung
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebotes des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme des Angebots ist dieses verbindlich, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
IV. Preise und Zahlung
Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk und schließen Verpackung, Fracht und Wertsicherung nicht ein. Die Preise werden ausschließlich der Mehrwertsteuer gebildet. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Der Besteller kommt in Verzug, wenn er auf eine Mahnung der FIMA, die nach Eintritt der Fälligkeit erfolgt, nicht zahlt. Unabhängig davon kommt der Besteller in Verzug, wenn er nicht zu einem im Vertrag kalendermäßig oder vertraglich bestimmten Zahlungszeitpunkt leistet. Die gesetzliche Regelung, wonach der Schuldner spätestens 30 Tage nach Zugang einer Rechnung automatisch in Verzug gerät, bleibt hiervon unberührt. Im Verzugsfalle werden vorbehaltlich der Geltendmachung eines weitergehenden Schadens Verzugszinsen in nachgewiesener Höhe, mindestens aber in Höhe von 8 % p.a. über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) berechnet.
Der Besteller ist nicht zur Aufrechnung mit einer Gegenforderung berechtigt, es sei denn, diese ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
V. Lieferzeit
Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Besteller bis zu ihrem Ablauf über den Liefergegenstand verfügen kann oder ihm die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Liefer- und Leistungsverzug treten nicht ein, wenn der Lieferer eine Verzögerung nicht zu vertreten hat; dies gilt in Fällen höherer Gewalt und unvorhersehbarer, unabwendbarer und schwerwiegender Ereignisse wie zum Beispiel Arbeitskämpfe beim Lieferer oder seinen Lieferanten, Rohstoffmangel, Transportbruch, Elementarschäden sowie Lieferverzögerungen oder Fehllieferungen von Vor-Lieferanten. In diesen Fällen ist der Lieferer berechtigt, zu entsprechend späteren Terminen zu leisten und Teilleistungen zu erbringen. Wird eine Verlängerung für den Besteller unzumutbar und sind Teillieferungen für ihn ohne Interesse, so steht ihm ein Rücktrittsrecht zu, soweit der Vertrag noch nicht erfüllt ist. Schadenersatzansprüche können in diesen Fällen gegen den Lieferer nicht geltend gemacht werden. Eventuelle Schadenersatzansprüche gegen Dritte werden an den Besteller abgetreten.
VI. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über; und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, zum Beispiel die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über, der Lieferer ist jedoch verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VIII entgegen zu nehmen Teillieferungen sind zulässig.
VII. Eigentumsvorbehalt
FIMA behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen des Bestellers aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung vor. Hat der Besteller den Liefergegenstand zur Weiterveräußerung erworben, ist er zu einer Verfügung über diesen nur im Rahmen des ordnungsgemäßen, für ihn regelmäßigen Geschäftsverkehrs berechtigt. Für diesen Fall tritt er schon jetzt alle seine zukünftigen Ansprüche gegenüber seinem Kunden aus der Weiterveräußerung an FIMA ab.
Sind Eigentumsvorbehalte in einem ausländischen Staat, falls dessen Recht zur Anwendung gelangt, nicht wirksam oder bedürfen sie neben der vertraglichen Vereinbarung zum Beispiel noch einer Registrierung, so ist der Besteller auf seine Kosten verpflichtet, an allen Maßnahmen mitzuwirken, insbesondere alle seinerseits erforderlichen Erklärungen abzugeben, um den Eigentumsvorbehalt wirksam werden zu lassen oder um FIMA Sicherheiten zu verschaffen, die einem Eigentumsvorbehalt gleichwertig sind.
FIMA ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Von Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu informieren.
Bei schuldhaft vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die FIMA zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts hinsichtlich der Liefergegenstandes nach vorangegangener Androhung berechtigt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch FIMA gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
VIII. Gewährleistung
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet FIMA unter Ausschluß weiterer Ansprüche wie folgt:
Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl von FIMA auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 1 Jahr seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstand – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt – herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist FIMA unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum von FIMA.
Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden von FIMA, so erlischt die Haftung von FIMA spätestens jedoch 1 Jahr nach Gefahrenübergang. Die Verjährungsfrist der Mängelansprüche wird auf 1 Jahr begrenzt. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge wegen offensichtlicher Mängel nicht binnen 10 Werktagen nach Eintreffen am Bestimmungsort bei FIMA eingegangen ist. Verdeckte Mängel sind in gleicher Weise innerhalb von 3 Tagen nach Entdeckung zu rügen, spätestens 1 Jahr nach Gefahrenübergang.
Bei vertraglich vereinbartem Mehrschichtbetrieb verkürzt sich die Verjährungsfrist für Sachmängel auf 6 Monate.
Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit dem Ablauf der Gewährleistungspflicht. Gewähr wird nicht übernommen für Schäden, die aus nach folgenden Gründen am Liefergegenstand entstanden sind:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische und vergleichbare Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden von FIMA zurückzuführen sind.
Zur Vornahme aller FIMA nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit FIMA diesem die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; im übrigen wird die Haftung von FIMA für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen. Von den durch Ausbesserung, Ersatzlieferung und Einbau von Ersatzteilen im Rahmen der Gewährleistung entstehenden, unmittelbaren Kosten trägt FIMA – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzteils einschließlich seines Versandes sowie vorab zu vereinbarende Kosten des Aus- und Einbaues (Gestellung eines Monteurs). Im übrigen trägt der Besteller die Kosten.
Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistung drei Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Für Verschleißteile wird für den Fall des Auftretens eines Mangels nach Gefahrenübergang durch Gebrauch keine Gewähr geleistet.
Eine Gewährleistung von FIMA entfällt, wenn die Aufstellung und/oder die Inbetriebnahme der Maschine/Anlage nicht durch Personal der FIMA erfolgt – wobei diese Kosten zu Lasten des Bestellers gehen.
IX. Recht des Bestellers auf Rücktritt
Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der FIMA die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen der FIMA. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teiles der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.
X. Recht von FIMA auf Rücktritt
Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb der FIMA erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepaßt. Soweit eine Anpassung des Vertrages wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht der FIMA das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.
XI. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Gerichtsstand ist, auch für Wechsel-. Scheck- und Urkundenverfahren, das für Obersontheim-Oberfischach örtlich und sachlich zuständige Gericht. Die Rechtsbeziehungen zwischen FIMA und Besteller regeln sich ausschließlich nach deutschem Recht. Die Anwendung des UN-Abkommens zum Internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen. Wünscht der Besteller die Einrichtung der Liefergegenstände nach Bestimmungen, die von den deutschen Vorschriften abweichen, so hat er dies bei der Bestellung mitzuteilen. Gleichzeitig hat er die von den deutschen abweichenden Bestimmungen in deutscher oder englischer Sprache zu übersenden. Eine durch den Wunsch des Bestellers notwendig werdende, angemessene Anpassung des Preises und der Liefertermine bleibt vorbehalten.
Aktuelles
Anerkennungsschreiben für den Service der FIMA
Im November 2007 erhielt der Service der FIMA ein Anerkennungsschreiben der Firma Ferro Gilan Complex in Teheran/Iran.
Im November 2007 erhielt der Service der FIMA ein Anerkennungsschreiben der Firma Ferro Gilan Complex in Teheran/Iran.




